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I. Name und Sitz
§1
Der Verein wurde im Jahre 1869 gegründet, hat seinen Sitz in Hannover und ist im Vereinsregister als „Hannoverscher Geflügelzüchterverein von 1869 e. V.“ unter Nr. 2165 eingetragen.
§2
Der Verein ist Mitglied des Landesverbandes (LV) Hannoverscher Rassegeflügelzüchter e. V. sowie des Bundes Deutscher Rassegeflügelzüchter e. V. (BDRG); er erkennt deren Satzungen als verbindlich an.
II. Zweck und Aufgaben
§3
Der Verein verfolgt auf ideeller Grundlage ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ im Sinne der Abgabenordnung und zwar durch Förderung des Tierschutzes, des Artenschutzes, der Bekämpfung von Tierseuchen sowie Förderung der Rasse- und Ziergeflügelzucht zur Bewahrung des Gen-Reservoirs und des Umweltschutzes und als wertvolle Freizeitbeschäftigung. Insoweit fördert er auch die Wissenschaft und Forschung sowie die Jugendbetreuung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er enthält sich jeder politischen und religiösen Tätigkeit.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4
Die Aufgaben des Vereins sind:
- Zusammenschluss von Rassegeflügelzüchtern und Vertretung ihrer Belange vor der Öffentlichkeit und bei den zuständigen Behörden und Institutionen.
- Beratung und Belehrung der Mitglieder durch Wort, Schrift und Anschauungsmaterial sowie Aussprache in allen Angelegenheiten der Rassegeflügelzucht.
- Ausrichtung der Zuchtarbeit der Mitglieder nach den einheitlichen, für die einzelnen Rassen gültigen Musterbeschreibungen sowie Gewährleistung der Kennzeichnung des Zuchtmaterials mit dem Bundesring.
- Durchführung von und Beteiligung an Veranstaltungen aller Art, insbesondere Ausstellungen zur Förderung der Rassegeflügelzucht.
- Verhütung und Bekämpfung von Geflügelkrankheiten entsprechend den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen.
III. Mitgliedschaft
§5
- Mitglied des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die Rassegeflügel-züchter sind oder die Rassegeflügelzucht im Rahmen dieser Satzung fördern wollen.
- Zu Ehrenmitgliedern können auf Vorschlag des Vorstandes besonders verdiente Mitglieder von der Mitgliederhauptversammlung ernannt werden.
§6
Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Antrag und die Zustimmung der nächsten Mit-gliederversammlung voraus. Über nicht erfolgte Aufnahme werden keine Gründe angegeben.
§7
Durch Erwerb der Mitgliedschaft wird auch die Mitgliedschaft des LV und des BDRG entsprechend deren Satzungsbestimmungen erworben.
§8
Alle Mitglieder haben das gleiche Recht auf Unterstützung und Förderung durch den Verein und zur satzungsgemäßen Benutzung der Einrichtungen und Veranstaltungen des Vereins.
§9
Die Mitglieder sind verpflichtet,
- die Satzungen und alle satzungsgemäßen Vorschriften und Beschlüsse des Vereins gewissenhaft zu befolgen, insbesondere den festgesetzten Beitrag unaufgefordert für jedes Geschäftsjahr bis 1. 6. bar oder durch Überweisung zu entrichten;
- nur reine Rassen zu züchten, ihre Tiere stets in vorbildlichem Zustand zu halten und mit dem Bundesring (BR) zu beringen sowie das Wirken des Vereins durch rege Mitarbeit zu fördern;
- kranke, verendete oder getötete Tiere, bei denen der Verdacht auf eine ansteckende Krankheit oder Seuche besteht, zwecks Eindämmung der Seuche fachtierärztlich untersuchen zu lassen;
- dem Verein die zur Durchführung der satzungsgemäßen Aufgaben, insbesondere zur Abhaltung von Veranstaltungen und Unterhaltung von vereinseigenen Einrichtungen geforderten Auskünfte unverzüglich und vollständig zu erteilen sowie auch unaufgefordert einen Wohnsitzwechsel unverzüglich mitzuteilen.
§10
Die Mitgliedschaft erlischt:
- Durch Tod.
- Aufgrund einer schriftlichen Austrittserklärung, die bei Einhaltung einer sechswöchigen Kündigungsfrist zum Schluss des laufenden Kalenderjahres wirksam wird.
- Durch Nichteinlösen einer zur Zahlung des fälligen Jahresbeitrages erhobenen Postnachnahme, die an die dem Verein bekannte Adresse des Mitglieds zu richten ist.
- Durch Ausschließungsbeschluss einer Haupt- oder Mitgliederversammlung wegen satzungswidriger oder strafbarer Handlungen oder vereinsschädigenden Verhaltens im Sinne der Ehrengerichts-ordnung des BDRG. Der Betroffene hat einen Anspruch auf rechtliches Gehör zu allen erhobenen Vorwürfen in der betreffenden Versammlung. Der Ausschluss ist dem Betroffenen schriftlich mit Begründung binnen einem Monat mitzuteilen.
- Mit dem Verlust der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch auf das Vereinsvermögen.
IV. Organe
§11
- Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederhauptversammlung (HV);
b) die Mitgliederversammlung (MV);
c) der geschäftsführende Vorstand, bestehend aus: Vorsitzenden, stellv. Vorsitzenden, Schriftführer und Geschäftsführer;
d) der erweiterte Vorstand. - Die Organe entscheiden, soweit durch diese Satzung nichts anderes bestimmt ist, ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Erreicht bei Personalentscheidungen kein Kandidat die einfache Mehrheit, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmenzahlen statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der HV oder MV oder des Vorstandes. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
- Abstimmungen in personellen Angelegenheiten und Wahlen erfolgen bei Vorliegen mehrerer Vorschläge geheim, soweit nichts anderes durch das jeweilige Organ bestimmt wird.
- Falls eine Entscheidung einem Mitglied einen materiellen Vorteil oder Nachteil bringen kann, darf es bei der Entscheidung und deren Beratung nicht anwesend sein.
§12
- Oberstes Organ ist die HV, die spätestens bis 30.4. eines Geschäftsjahres durchzuführen ist.
- Außerordentliche HV werden einberufen:
a) durch Beschluss der HV;
b) durch Beschluss des Vorstandes;
c) auf Antrag von 5 Prozent der Mitglieder, der Antrag ist schriftlich mit Begründung unter Stellung bestimmter Anträge beim Vorsitzenden einzureichen; ihm ist binnen zwei Monaten Folge zu leisten. - Jede HV ist spätestens mit 14-tägiger Frist unter Bekanntgabe der Tagesordnung und der vorlie-genden Anträge vom Vorsitzenden durch Veröffentlichung in der Geflügelzeitung (HK Verlagss GmbH & Co. KG, Berlin) oder durch schriftliche Einladung einzuberufen. Anträge sind der HV vorzulegen, wenn sie spätestens 7 Tage nach deren Einberufung schriftlich mit Begründung beim Vorsitzenden eingereicht werden.
§13
Die HV hat folgende ausschließlichen Rechte:
- Entgegennahme des Jahresberichts, des Rechnungsberichts und der Jahresbilanz mit einer genauen Aufstellung des Vereinsvermögens.
- Entlastung des Vorstandes.
- Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans.
- Wahl des Vorsitzenden und der Mitglieder des Vorstands auf die Dauer von jeweils 3 Jahren entsprechend dem in § 12 der Satzung des BDRG angegebenen Turnus.
- Die Wahl von zwei Kassenprüfern und einem Ersatzmann auf die Dauer eines Jahres. Wiederwahl ist zulässig.
- Festlegung der Beitragssätze.
- Auflösung des Vereins mit 3/4 Mehrheit aller Mitglieder. Änderung der Satzung mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
- Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstands.
- Festlegung von Ort und Terminen der MV, soweit sie nicht den MV überlassen werden.
- Entscheidung über Einsprüche von Mitgliedern wegen der gegen sie vom Vorstand durchge-führten Maßnahmen (Ermahnungen, Verwarnungen, Aufforderung zu einem bestimmten Verhalten).
§14
MV sollen regelmäßig monatlich einberufen werden. Sie dienen der Durchführung und Beratung der in § 3 und § 4 genannten Zwecke und Aufgaben, insbesondere der Besprechung von Zucht- und Haltungsfragen sowie der Information über wichtige Vorgänge in anderen Organisationen der Rassege-flügelzucht und außerdem alle Vereinsangelegenheiten, insbesondere der Deutschen Junggeflügelschau.
§15
Der Vorstand besteht aus mindestens 7 Personen und zwar:
dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Geschäftsführer, dem stellvertretenden Geschäftsführer, dem Schriftführer, dem stellvertretenden Schriftführer und mindestens einem Beisitzer. Die Wahl des Vorsitzenden erfolgt durch die HV, die Aufteilung der übrigen Funktionen geschieht durch Beschluss des Vorstandes.
- a) Der geschäftsführende Vorstand hat unter Beachtung von Nr. 3 folgende Aufgaben:
a) Führung der laufenden Geschäfte des Vereins, insbesondere Planung, Vorbereitung und Durchführung der Deutschen Junggeflügelschau,
b) Verwaltung des Vereinsvermögens einschließlich des Materiallagers und der Materialien,
c) Aufstellung der Entwürfe für den Haushaltsplan, die Vermögensbilanz und den Rechnungsbericht.
In diesem Rahmen beschließt er über Verträge, auch für das Personal. Die Aufgaben im Zusammenhang mit der Deutschen Junggeflügelschau kann er der Ausstellungsleitung (Ausstellungsleiter und seinen Stellvertretern) übertragen. - Der Vorstand hat sämtliche dem Verein obliegenden satzungsmäßigen Aufgaben zu erfüllen, soweit nicht die HV oder MV zuständig ist. Der Vorsitzende hat Vorstandssitzungen mindestens viermal jährlich nach freiem Ermessen oder auf Antrag von zwei Vorstandsmitgliedern mit dreitägiger Frist und außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit einzuberufen. Beschlussfähigkeit besteht bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder.
- Der Vorstand übt die ihm mit dieser Satzung eingeräumten Rechte aus. Er hat weiter das Recht und die Pflicht
a) Angelegenheiten, die der HV oder MV vorbehalten sind, vorzubereiten;
b) Ausschüsse und Mitglieder mit der Wahrnehmung bestimmter satzungsmäßiger Aufgaben zu betrauen, z. B. die Mitglieder der Ausstellungsleitung für die Deutsche Junggeflügelschau zu bestimmen,
c) über Struktur- und Grundsatzangelegenheiten der Deutschen Junggeflügelschau,
d) über Verträge mit einem Umfang von mehr als 10 000 Euro im Einzelfall sowie über Verträge mit Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes,
e) über Kauf, Verkauf und Belastung von Grundstücken des Vereins,
f) über den Entwurf des Haushaltsplans, die Vermögensbilanz und den Rechnungsbericht zu beschließen. - Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind gesetzliche Vertreter des Vereins im Sinne des BGB. Im Innenverhältnis gilt, dass der Stellvertreter nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden vertretungsberechtigt ist.
§16
- Der Vorsitzende ist für die Erfüllung sämtlicher dem Vorstand obliegenden Pflichten verantwortlich. Er hat die ordnungsmäßige Durchführung der HV, MV und Vorstandssitzungen zu gewährleisten und für eine reibungslose Zusammenarbeit und notwendige Information der Vorstandsmitglieder zu sorgen sowie die erforderliche Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins und anderer Organisa-tionen der Rassegeflügelzucht, besonders der Verbände, deren Mitglied der Verein ist, zu veranlassen.
Er hat das Recht, sich jederzeit umfassend über Vorgänge im Wirkungsbereich anderer Vorstandsmitglieder und sonstiger Funktionsträger und Beauftragter zu informieren. Er ist insoweit weisungsbe-rechtigt. Der Angewiesene hat das Recht, gegen die Weisung innerhalb von 7 Tagen, gegen eine Eilweisung innerhalb von 2 Tagen Einspruch zu erheben, über den der geschäftsführende Vorstand entscheidet. - Der stellvertretende Vorsitzende vertritt im Innenverhältnis den Vorsitzenden im Verhinderungsfall. Er ist vom Vorsitzenden jederzeit vollständig und rechtzeitig zu informieren, so dass er dieser Aufgabe nachkommen kann.
- Dem Geschäftsführer obliegt die technische Abwicklung aller finanziellen Vorgänge, soweit diese nicht durch Beschluss des Vorstands anderen übertragen ist. Er hat insbesondere Beiträge und an-dere fällige Forderungen des Vereins nach der Satzung einzuziehen und Verbindlichkeiten pünktlich zu erfüllen.
- Der Schriftführer hat für die Anfertigung von Niederschriften über die HV, MV und Vorstandssit-zungen zu sorgen. In den Niederschriften sind insbesondere alle Beschlüsse festzuhalten. Sie sind nach Genehmigung in der nachfolgenden HV, MV bzw. Vorstandssitzung vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterschreiben und in einem festen Buch aufzubewahren. Außerdem erledigt der Schriftführer den ihm übertragenen Schriftverkehr.
- Kassenbücher, Protokollbücher und sonstige schriftliche Unterlagen sind geordnet aufzubewahren und dürfen nur nach Maßgabe von Vorstandsbeschlüssen vernichtet werden. Das gesamte Vereinseigentum ist sorgfältig zu behandeln und zu pflegen; zuständig insoweit ist vorbehaltlich anderer Regelung der Vermögens- und Käfigwart.
V. Verwaltung
§17
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Alle Einnahmen und Ausgaben des Vereins während des abgelaufenen Geschäftsjahres haben sich im Rahmen des dafür maßgebenden Haushaltsvoranschlags zu halten, was von den Rechnungsprü-fern nachzuprüfen und in dem von diesen schriftlich abzufassenden und der HV vorzulegenden Prüfungsbericht zu vermerken ist.
- Der zu Beginn eines Geschäftsjahres aufgestellte Haushaltsvoranschlag hat sämtliche im Vereins-bereich voraussichtlich anfallenden finanziellen Vorgänge zu erfassen, auch soweit sie die Veranstaltungen des Vereins wie Deutsche Junggeflügelschau betreffen.
- Der Haushaltsvoranschlag ist nach Genehmigung durch die HV vom Vorsitzenden zu unterschreiben.
§18
- Der Geschäftsführer und alle entsprechenden Funktionsträger haben über sämtliche Einnahmen und Ausgaben zeitlich geordnet genau und übersichtlich Buch zu führen.
- Sämtliche Einnahmen und Ausgaben sind durch Rechnungen, Quittungen, Post- und Bankanweisungs- und Einlieferungsscheine, Beitragslisten usw. zu belegen. Die Belege sind laufend zu nummerieren und geordnet aufzubewahren.
- Für andere als im Haushaltsplan vorgesehene Ausgaben ist jeweils die vorherige Zustimmung des Vorstandes erforderlich; soweit ein Betrag von 10 % des Haushaltsansatzes überschritten wird, ist die MV nachträglich zu unterrichten.
§19
- Alle Ämter innerhalb des Vereins sind Ehrenämter. Bare Auslagen, auch infolge vorstandsseitiger Aufträge, sind zu erstatten, soweit sie im Interesse des Vereins entstanden sind.
- Verdienstausfälle können auf vorherigen Antrag bei entsprechenden Nachweisen durch Vorstandsbeschluss erstattet werden, wobei als Rahmen die Bestimmungen des § 15 der LV-Satzung zu beachten sind.
- Aufwandsentschädigungen für Funktionsträger sind, soweit sie im Haushaltsplan nur als Gesamtposition angegeben sind, in ihrer individuellen Höhe durch Vorstandsbeschluss unter Mitwirkung von 2 Mitgliedern festzulegen.
- In Zweifelsfällen zu Abs. 1 und 2 entscheidet die MV.
§20
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen des Vereins zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Bei Auflösung soll das Vermögen dem Landesverband Hannover Rassegeflügelzüchter, ersatzweise dem Bund Deutscher Rassegeflügelzüchter zufallen, sofern diese gemeinnützig sind. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts, sofern dies rechtlich vorgeschrieben ist, ausgeführt werden.
§21
Die Annahme vorstehender Satzung ist von der Mitgliederhauptversammlung (HV) am 6. April 2016 beschlossen und tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Gleichzeitig treten bis dahin geltende Satzungsbedingungen außer Kraft.
Stand: 11.03.2019